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AKTUELLES |
KOLUMNEN ZU RECHTSFRAGEN
Da sich diese Zahlungsmoral immer weiter in die Gesellschaft hineinfrisst, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt, welchen der Bundestag ohne Änderungen nun so beschlossen hat. Neu ist, dass Gläubiger einer Forderung ohne weiteren Nachweis bei Verzug des Kunden eine Scha-denspauschale von 40 EUR verlangen kön-nen. Schon vorher konnten Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden geltend gemacht werden; die Kosten für die eigenen Mitarbeiter, die für die Mahnungen zuständig sind, waren jedoch nicht ersetzbar. Diese Kosten sollen mit dieser Schadenspauschale wenigstens annähernd ersetzt werden. Bei Teilleistungen fällt für jede verspätete Ratenzahlung eine eigene Schadenspauschale an. Zudem wurde der Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte erhöht.
Darüberhinaus sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen vorsehen nunmehr im Zweifel unwirksam. Ebenso werden die Fristen für Abnahme- und Überprüfungsverfahren auf nicht länger als 30 Tage beschränkt. Werden Abnahmefristen in AGB eingebettet, gilt sogar eine Frist von mehr als 15 Tagen als unangemessen.
Ihr RA Darius Pielorz
Grundsätzlich wird das Urlaubsentgelt aus dem Durchschnitt des Entgelts der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub berechnet. Insofern werden auch zuvor gezahlte Provisionen in die Berechnung einbezogen. Ein Nachteil für Vertriebsmitarbeiter ergibt sich aber daraus, dass während des Urlaubs keine Provisionsgeschäfte abgeschlossen werden können und der Mitarbeiter in der Zeit nach seinem Urlaub weniger verdient. Dies war bis dato auch so im deutschen Arbeitsrecht geregelt.
Nun hat der EuGH aber im Falle eines britischen Vertriebsmitarbeiters gegenteilig entschieden. Für das deutsche Arbeitsrecht bedeutet dies, dass § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG in Zukunft richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Die gesetzlichen Regelungen dürfen auf gar keinen Fall dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen möglicher finanzieller Einbußen nicht nehmen. Vertriebsmitarbeiter müssen daher zusätzlich zu der Urlaubsvergütung auf der Grundlage ihrer vor dem Urlaub verdienten Provisionen einen weiteren finanziellen Ausgleich für die provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse erhalten, die während des Urlaubs ausgeblieben sind. Dies kann entweder durch eine sog. Stellvertreterlösung erfolgen, also ein Kollege schließt auf Rechnung des Urlaubers diese Geschäfte ab oder der Urlauber erhält eine fiktive Provisionsvergütung, welche aus dem Durchschnitt von bezahlten Provisionen in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird.
So oder so sollten die bestehenden Arbeitsverträge mit Vertriebsmitarbeitern an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Auswahl und Formulierung der Ausgleichsklausel für Ihre Vertriebsmitarbeiter.
Ihr RA Darius Pielorz
Auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage garantiert keine Abfindung. Diese Klage ist im Gegenteil auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes gerichtet. Es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass Kündigungsschutzklagen oft durch einen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung beendet werden. Dies geschieht häufig dann, wenn eine Kündigungsschutzklage gute Aussichten auf Erfolg hat. Ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird dabei das Risiko des Unterliegens gegen die Höhe einer Abfindung abwägen. Das Risiko besteht für den Arbeitgeber darin, dass die Kündigung als unwirksam verworfen wird und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Zum einen muss er dann den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und zum anderen muss er den Lohn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiterbezahlen.
Wann sind also Verhandlungen über eine Abfindung und ihrer Höhe sinnvoll? Der Arbeitnehmer „verkauft“ durch die Abfindung quasi seinen Arbeitsplatz. Daher wird eine Abfindung je höher ausfallen, desto höher der Bestandsschutz des Arbeitsplatzes ist.
Durch eine genaue Analyse der Kündigungsmöglichkeiten im Vorfeld oder der Wirksamkeit einer bereits erfolgten Kündigung können die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage beurteilt und damit eine Einschätzung über die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Abfindung gegeben werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Ihr RA Darius Pielorz
Gerichtlich entschieden ist auch, dass auch derjenige, der im ganzen Urlaubsjahr arbeitsunfähig war, Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat. Dieser Anspruch verfällt auch nicht mehr automatisch zum 31. März des Folgejahres. Diese Rasierklinge wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits 2011 entschärft. Daraus folgt aber nicht, dass Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können. Das BAG hat festgestellt, dass der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Konkret bedeutet dies: Wer seinen Jahresurlaub für 2013 aufgrund langer Krankheit nicht bis zum 31. März 2014 nehmen konnte, kann und sollte den Urlaub bis zum 31. März 2015 geltend machen. Zu diesem Urlaubsanspruch gehört auch der gesetzliche Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten.
Auch für die Zeit des Mutterschutzes und eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft werden Urlaubsansprüche erworben. Sowohl der Resturlaub, der nicht mehr gewährt werden konnte, als auch der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz verfallen nicht zum Jahresende sondern werden bis zum Ende der Elternzeit vorgetragen. Der Urlaubsanspruch bleibt bis zum Ablauf des Jahres nach der Elternzeit bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Resturlaub abgegolten werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Ihr RA Darius Pielorz
In einem ersten Schritt sind die miteinander vergleichbaren „Kündigungskandidaten“ zu ermitteln. Wer ist also mit wem „austauschbar“ (mögliches Indiz: Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)? Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nehmen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an der Sozialauswahl teil, so dass ihnen gegenüber vorrangig die Kündigung auszusprechen ist.
Danach ist mit Hilfe der vier gesetzlichen Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) derjenige zu ermitteln, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist und damit gekündigt werden kann.
Nicht zu vergessen ist jedoch der dritte Schritt, nämlich, ob einzelne Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Dies setzt voraus, dass ein berechtigtes betriebliches Interesse an deren Weiterbeschäftigung besteht. Ein solches Interesse kann sich daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Kenntnisse, wegen seiner Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs weiterbeschäftigt werden soll. Wurde die Sozialauswahl nicht richtig vorgenommen, ist die Kündigung unwirksam und man sollte sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
Ihr RA Darius Pielorz
Hier können Sie den original Artikel einsehen (PDF)
VERMISCHTES
Unser Ansatz ist es, Probleme und Streitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen, damit man sich im Nachhinein nicht folgende Fragen stellen muss: Warum finden sich Familien vor dem Nachlassgericht wieder? Vielleicht, weil das Testament des Großvaters auf mehrere Arten gesehen werden kann oder weil kein Testament vorhanden ist? Warum finden sich plötzlich Erben in der Geschäftsführung einer Firma wieder, obwohl sie nichts vom Geschäft verstehen? Vielleicht, weil die Gesellschaftsverträge der Firmen nicht richtig mit den Testamenten der Unternehmer abgestimmt sind? Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was passiert, wenn dem Entscheidungsträger etwas zustößt? Wer hält dann die Fäden in der Hand? Wer möchte schon, dass sein Schicksal in der Hand eines Fremden liegt, während er selbst nicht mehr handlungsfähig ist?
Bereits im Vorfeld möchten wir durch eine sorgfältige, vorausschauende und durchdachte Planung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Handlungsvollmachten, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamenten spätere Missverständnisse und Streitigkeiten verhindern. In Zusammenarbeit mit uns geben Sie Ihren Angehörigen, Arbeitnehmern und Mitunternehmern gerade in turbulenten Zeiten Handlungsanweisungen und Stützen an die Hand, damit Ihr eigener Wille bestmöglich durchgesetzt wird.
Unsere Spezialisierung auf das Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Steuerrecht ermöglicht es uns, Ihnen bei diesen Fragen bestmöglich zur Seite zu stehen.
– Schwierige Entscheidungen guten Gewissens treffen –
Denn die Angehörigen wissen, dass es ihr Wille war.
Hierbei steht immer das Interesse des Mandanten im Vordergrund. Dadurch gewährleisten wir maßgeschneiderte Lösungen. Das ist unser Ansatz. Gerne beraten wir auch Sie.
Wir haben uns auf das Wirtschaftsrecht spezialisiert. Wir beraten den Mittelstand. Zu unseren Mandanten zählen regional, bundesweit und international tätige Unternehmen verschiedener Branchen sowie anspruchsvolle Privatpersonen.
Wir garantieren unseren Mandanten Beratung auf höchstem fachlichem Niveau. Dies gerade bei komplexen Problemstellungen und schwierigen Verhandlungen.
Durch unser in den letzten Jahren aufgebautes umfassendes Netzwerk an qualifizierten Partnern, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern und Mitarbeitern vieler anderer Branchen, können wir unseren Mandanten mit Hilfe dieses „Teams“ eine fachübergreifende Betreuung – auch weit über die von uns angebotenen Tätigkeitsfelder hinaus – bieten.
Hierbei berücksichtigen wir stets die individuellen Interessen und Strukturen unserer Mandanten. Für diese stehen wir ohne örtliche und zeitliche Beschränkung zur Verfügung.
Wir betrachten jeden Fall mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Seriosität und legen höchsten Wert auf persönlichen Service, Integrität und Vertrauen.
Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten „maßgeschneiderte“ Lösungen zu entwickeln und in der Praxis umzusetzen.
Dies ist die Überzeugung und Leidenschaft für unseren Beruf.
Zahlreiche Unternehmen, darunter die Anwälte Pielorz & Partner, eine Bank sowie eine Eisdiele haben sich in den topmodernen Räumen am Platz niedergelassen und auch das Traditionshaus Schöffel Mode und Sport zeigt sich in neuem Gewand. Vorbeischauen lohnt sich – kostenlose Parkplätze sind vorhanden.
Anwaltliche Schwerpunkte von Rechtsanwalt Pielorz sind die Beratung von Unternehmen und anspruchsvollen Privatpersonen in allen Bereichen des Unternehmensrechts, wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht (Unternehmensnachfolge), Vertragsgestaltung und steuerliche Beratung. Zu seinen bisherigen Mandanten zählen regional wie überregional tätige Unternehmen verschiedener Branchen.
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